Vereinszatzung Hospitaliter zu Magdeburg e.V.




Vereinszatzung Hospitaliter zu Magdeburg e.V.

Beitragvon Fab » So 22. Mär 2015, 12:55

Vereinssatzung
Hospitaliter zu Magdeburg e.V.

§ 1 Name des Vereins
1.Der Verein führt den Namen „Hospitaliter zu Magdeburg“
2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
 
§ 2 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
 
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, sowie Jugendarbeit und Förderung des Sports. Dies geschieht durch die Darstellung mittelalterlichen Lebens, und die
Vermittlung von geschichtlichem Wissen. Die Erklärung von Krankenpflege und Medizinischer Versorgung im Mittelalter sowie dem Hospitaliter-Ordensleben in der Zeitspanne vom 12. – 15. Jh. und seinen weltlichen Angehörigen.
 
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68 (Steuerbegünstigte Zwecke) der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln und keine Gewinnanteile. Soweit sie für den Verein ehrenamtlich tätig werden, haben Sie Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen. Sonstige Vorteile dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, die die Grundsätze der Gemeinnützigkeit missachten oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
 

§ 5 Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch die Darstellung mittelalterlichen
Lebens auf Mittelaltermärkten und sonstigen Veranstaltungen, regelmäßigen
Vereinstreffen, dem gemeinschaftlichen Erarbeiten von geschichtlichem
Wissen und dem Trainieren von mittelalterlichen Kampftechniken. Förderung und Unterstützung der Jugend und Durchführung von Projekten in Kooperation mit öffentlichen Bildungsträgern (z.B. Museen oder Schulen) zur Förderung von geschichtlichem Verständnis und Interesse. Heimatpflege und Heimatkunde stehen hierbei im Vordergrund der Aufgabenerfüllung des Vereins.

 
§ 6 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
 § 7 Eintritt der Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein und beginnt mit einer einjährigen Mitgliedschaft auf Probe, in der das Mitglied alle Rechte und Pflichten des Vereins zu erfüllen hat. Nach der einjährigen Probezeit bestimmt die Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit über die Aufnahme als Vollmitglied.
3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
4. Über die Aufnahme als Probemitglied entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Mehrheit. Dabei obliegt der Mitgliederversammlung ein Vorschlagsrecht.
5. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
7. Eine Passive Mitgliedschaft ist möglich.
 
§ 8 Austritt der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Der Austritt ist jederzeit, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.
3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitgliedes automatisch.

 § 9 Ausschluss der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig (Bsp.: grob fahrlässiges vereinsschädigendes Verhalten).
3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
6. Der Ausschluss des Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
 
§ 10 Streichung der Mitgliedschaft
1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages 2 Monate im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
 


§ 11 Mitgliedsbeitrag
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Der Betrag ist vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsquartal voll zu entrichten.
4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
 
§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.Der Vorstand (§ 13 und § 14 der Satzung)
2.Die Mitgliederversammlung (§§ 15 bis 19 der Satzung)
 
§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, sowie 3 Beisitzern.
2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
3. Der Vorstand wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
6. Erster und zweiter Vorsitzender können nicht gleichzeitig zurücktreten.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, darf der Vorstand dieses ersetzen, bis zu nächsten vollwertigen Mitgliederversammlung.
 
§ 14 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der
Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB) dass zum Erwerb oder Verkauf, zur
Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und
Grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites
von mehr als 500 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich
ist.
 
§ 15 Berufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

a.) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b.) jährlich zweimal, erste Versammlung möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
c.) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen 3 Monaten
2. Der Vorstand hat jährlich einen Jahresbericht und eine (schriftliche) Jahresabrechung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss fassen zu lassen. 

§ 16 Form der Berufung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, bzw. per Email, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=die Tagesordnung) bezeichnen.
3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift / Email - Adresse des Mitgliedes . 

§ 17 Beschlussfähigkeit

1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen (anwesenden) Mitglieder erforderlich
 
§ 18 Beschlussfassung
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der anwesenden Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die zweidrittel Mehrheit der erschienenen (anwesenden) Mitglieder.
3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen (anwesenden) Mitglieder erforderlich.
4. Zur Änderung des Zweckes des Vereins (§ 3 der Satzung) muss die Zustimmung aller Mitglieder erfolgen. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
5.Der Vorstand wird bemächtigt, Satzungsänderungen zu beschließen die vom Finanzamt oder Registergericht verlangt werden, die zur Wahrung der Gemeinnützigkeit oder Eintragungsfähigkeit wichtig sind.

§ 19 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
 
§ 20 Keine Umwandlung
Der Verein kann sich an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder
Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung) nicht beteiligen.
Ein Wechsel der Rechtsform nach dem Umwandlungsgesetz ist ebenso aus-
geschlossen.
 
§ 21 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 12 der Satzung).
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den:
Förderverein Dom zu Magdeburg e.V.
Am Dom 1
39104 Magdeburg
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Magdeburg den 12.01.2015
Fab
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